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Ortsnachricht

Neues Bundesmeldegesetz


Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Mit dem neuen BMG wird erstmals das Melderecht in Deutschland und nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. Das Gesetz regelt künftig bundeseinheitlich u.a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Die wichtigsten Änderungen:

Anmeldung einer Wohnung

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt.
Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG. Dies bedeutet auch, dass bei Nichteinhaltung der Frist ein Bußgeld bis zu 1.000 € fällig wird. Wird eine Bescheinigung nur aus Gefälligkeit ausgestellt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.


Abmeldung einer Wohnung

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug ins Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.
Neu: Gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bzw. zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ 
Sie können den Vordruck aber auch im Rathaus und bei den Verwaltungsstellen abholen.

Auswirkung des neuen Melderechts auf die Veröffentlichung von Altersjubilaren

Bisher wurden im Amtsblatt bei Altersjubilaren der 70. Geburtstag und jeder weitere Geburtstag veröffentlicht. Ab dem 01.11.2015 dürfen ab dem 70. nur jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden.

Weitergehende Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie hier.