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Ortsnachricht

Bebauungsplan "Unter Lau – Teil I, 4. Änderung"


Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in öffentlicher Sitzung am 21.09.2017 den Bebauungsplan (nach §13 BauGB) und die örtlichen Bauvorschriften "Unter Lau – Teil I, 4. Änderung" der Gemarkung Böhringen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 21.09.2017.
Der Bebauungsplan "Unter Lau – Teil I, 4. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften vom 21.09.2017 für diesen Bereich der Gemarkung Böhringen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Unter Lau – Teil I, 4. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung können von jedermann beim Rathaus Böhringen, Albstraße 2, während der Sprechstunden
Montag bis Freitag:      08.30 bis 11.30 Uhr
Dienstag:                    16.00 bis 18.30 Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich kann die Bekanntmachung und der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Gemeinde Römerstein (/aktuelles) eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).
 
Römerstein, den 12.10.2017
Matthias Winter, Bürgermeister
 

Unterlagen:

Begründung
Textteil
Lageplan