Römersteinturm

Römerstein

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Ortsnachricht

Eichenried II


Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis umfasst die Versickerung des auf den Dachflächen im Gewerbegebiet „Eichenried II“ anfallenden Niederschlagswassers über die Versickerungsmulde des bestehenden Regenüberlaufbeckens.
 
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 03.06.2019 bis einschließlich 03.07.2019 bei der Gemeindeverwaltung Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein, Zimmer 102 für jedermann während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus und stehen zusätzlich zeitgleich digital auf der Website www.roemerstein.de zur Verfügung.
 
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 19.07.2019 bei der Gemeindeverwaltung Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein oder beim Landratsamt Reutlingen, Karlstraße 27, 72764 Reutlingen, Zimmer 201 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
 
Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Einwendungen anerkannter Vereinigungen mit der Befugnis Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.
 
Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird ein Erörterungstermin festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Über die fristgerecht eingelegten Einwendungen kann auch beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin verhandelt werden.
 
Sollten mehr als 50 Einwendungen eingehen, kann die Benachrichtigung über Zeit und Ort des Erörterungstermins sowie die Zustellung der Entscheidungen über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
 
Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können wegen nachteiliger Auswirkungen der Gewässerbenutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.
 
Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden.
 
Nicht fristgerecht erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vertraglichen Ansprüchen beruhen.
 
Weiter können wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.
 
Landratsamt Reutlingen
-Umweltschutzamt-