Römersteinturm

Römerstein

Meine Heimat.

Ortsnachricht

Vergabe von Gewerbebauplätzen


  • Reservierung: Ein Platz kann nur einmalig für die Dauer von 3 Monaten reserviert werden. Kommt innerhalb dieser Frist ein weiterer Interessent hinzu, der bereit ist „sofort“ zu erwerben, muss derjenige, der reserviert hat sich äußern, ob er auch zum sofortigen Erwerb bereit ist. Wird dies verneint, verfällt die Reservierung und der Platz wird an den neuen Interessenten veräußert.
  • Kaufpreis: 55 EUR/m², voll erschlossen. Kosten des Vertrags, Steuern und Abgaben zu Lasten des Erwerbers.
  • Bauzwang: Der Erwerber hat das Grundstück binnen drei Jahren ab Vertragsschluss zu bebauen. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Bebauungsplans sind vor Vertragsschluss bekannt.
  • Veräußerungsverbot: Der Erwerber darf das Grundstück ab Bezugsfertigkeit des errichteten Gebäudes 5 Jahre lang nicht ohne Zustimmung der Gemeinde veräußern.
  • Vertragsstrafe / Wiederkaufsrecht: Verstößt der Erwerber gegen die o. g. Pflichten, kann die Gemeinde eine im Kaufvertrag vereinbarte Geldstrafe geltend machen oder das Wiederkaufsrecht ausüben (auch zugunsten Dritter). Für diesen Fall gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Erwerbers.
  • Bauplatzvergabe: Die Bauplatzvergabe erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Bauplatzes oder eines bestimmten Bauplatzes besteht nicht. Ebenso sind die vorhandenen sowie die entstehenden Arbeitsplätze und die zu erwartende Gewerbesteuer als Kriterien heranzuziehen. Insbesondere dann, wenn es mehrere Interessenten für einen Bauplatz gibt.
  • Finanzierungsbestätigung: Von dem Bewerber/von den Bewerbern ist spätestens zwei Wochen vor dem notariellen Beurkundungstermin eine Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Sparkasse für den Grundstückskaufpreis vorzulegen.
  • Fälligkeit Kaufpreis: Der Gesamtkaufpreis ist 2 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags zur Zahlung fällig.
  • Beschreibung des Bauvorhabens: Von den Kaufbewerbern sind rechtzeitig vor Abschluss des Kaufantrags eine Beschreibung des gewerblichen Bauvorhabens (Betriebskonzept) und Entwurfspläne für das geplante Gewerbebauvorhaben vorzulegen. Diese dienen der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens und als Entscheidungsgrundlage für die Vergabe im Gemeinderat.