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Ortsnachricht

Satzung zur Änderung der Benutzungs-und Gebührenordnung für die kommunale Kindertageseinrichtung "Wolkenland" in Römerstein-Böhringen


Öffentliche Bekanntmachung
 
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunale Kindertageseinrichtung „Wolkenland“ in Römerstein-Böhringen

 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000, Gesetzblatt S. 581, berichtigt S. 689, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019, Gesetzblatt S. 161, 186 hat der Gemeinderat am 23.07.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1
 
Die Anlage zu den Gebühren nach Betreuungszeiten nach § 5 der Gebührenordnung der Gemeinde Römerstein erhält folgende Fassung:
 
(1) Die Gebühren werden bei allen Betreuungseinrichtungen je Kind und Betreuungsplatz nach Dauer der Betreuungszeit erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.


Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
 
Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
 
(2) Die Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen sind wie folgt unterteilt:

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§ 2
 
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Römerstein, den 30.07.2020
gez. Matthias Winter
Bürgermeister

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