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Ortsnachricht

Öffentliche Bekanntmachung
Fördergrundsätze für private Maßnahmen der Gemeinde Römerstein


Mit Finanzhilfen aus Programmen der Städtebauförderung unterstützen Bund und Länder Kommunen bei der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen – so auch die Gemeinde Römerstein. Seit 2014 läuft die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Böhringen 2“ im Landessanierungsprogramm. Mit Umstrukturierung der Bundesprogramme seit 2020 im Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“ (LZP).

Zur Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet wurde vom Regierungspräsidium Tübingen ein Förderrahmen von 2.416.667 € bewilligt. Die Förderung durch das Land Baden-Württemberg und den Bund beträgt 1.450.000 € (60 %) des Förderrahmens. Die verbleibenden 966.667 € (40 %) sind von der Gemeinde Römerstein als Eigenanteil zu erbringen.
 
Für den Erfolg der Sanierung spielen private Eigentümer im Sanierungsgebiet eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund unterstützt die Gemeinde private Vorhaben, die zum Erreichen der Sanierungsziele beitragen, mit einem Zuschuss. Im Falle privater Modernisierungsmaßnahmen können zusätzlich erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach den vom Gemeinderat beschlossenen Fördergrundsätzen für private Maßnahmen. Der Beschluss über die 2. Änderung der Fördergrundsätze wurde in der Sitzung am 15.Oktober 2020 durch den Gemeinderat gefasst. Mit öffentlicher Bekanntmachung erhält dieser Rechtskraft.

Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Böhringen 2“


Fördergrundsätze für private Maßnahmen
 
Grundlage der Förderung bildet die Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR) des Landes Baden-Württemberg in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
 
1. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden
 
1.1 Beurteilungsgrundlage / Fördervoraussetzung

 
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn eine Gesamtmaßnahme am Gebäude durchgeführt wird. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und zur Berechnung der Zuschusshöhe sind vom Bauherrn folgende Unterlagen einzureichen:
  • Maßnahmenbeschreibung
  • Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder Kostenangebote von Fachhandwerkern
  • Bei Veränderung von Bauteilen, die von außen sichtbar sind: Plan Gebäudeansicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Bauamtes zur Maßnahme
  • Ggf. Vorlage eines Modernisierungsgutachtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt die ersten drei Punkte oben)
  • Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere Denkmalschutz und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Die Einhaltung aller Durchführungs- / Gestaltungsauflagen des Denkmalamtes und / oder der Gemeinde Römerstein
  • Vor Auszahlung der Fördermittel: Nachweis über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) (sofern gesetzlich vorgeschrieben)
 
Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer vor Beginn der Maßnahme.
 
1.2 Förderhöhe

1.2.1 Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall maximal 20 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten.

1.2.2 Bei Gebäuden, die in besonderem Maße ortsbildprägend und städtebaulich wertvoll sind und Denkmalen erhöht sich der Zuschuss um 10 % auf 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Die ausnahmsweise Höherförderung ist im Einzelfall zu begründen (z. B. besondere städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, wird festgelegt durch die Gemeinde).

1.2.3 Bei der Schaffung neuer, abgeschlossener Wohneinheiten (z. B. Ausbau von Dachgeschossen, Umnutzung von Stall oder Scheune), um diese dem Wohnungsmarkt zuzuführen, erhöht sich der Zuschuss um 10 % auf 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten.

1.2.4 Die Mindestförderhöhe beträgt bei Modernisierungsmaßnahmen 7.000,00 € (mindestens 35.000,00 € zuwendungsfähige Kosten).
 
2. Abbruch von Gebäuden
 
2.1 Beurteilungsgrundlage / Fördervoraussetzung
  • Drei vergleichbare Abbruchangebote von verschiedenen Fachunternehmen
  • Vorschlag für die Neubebauung des Grundstücks bzw. Freiflächengestaltung
  • Zustimmende Stellungnahme des Bauamtes zur Neubebauung bzw. Freiflächengestaltung
  • Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch und / oder Neubebauung
  • Die Einhaltung aller Durchführungs- / Gestaltungsauflagen des Denkmalamts und / oder der Gemeinde Römerstein
 
Zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist der Abschluss eines Ordnungsmaßnahmenvertrages zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer vor Beginn der Maßnahme.
 
2.2 Förderhöhe
 
2.2.1 Die Entschädigung der Abbruchkosten bei anschließender Neubebauung zur Wohnnutzung wird auf 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 100 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters beschränkt.

2.2.2 Ohne anschließende Neubebauung bzw. einer Neubebauung mit Nebengebäuden (Garagen etc.) im Regelfall maximal 50 % der nachgewiesenen Kosten höchstens jedoch auf 50 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters beschränkt.

2.2.3 Entschädigungen für Gebäudesubstanzwertverluste können in der Regel nicht geltend gemacht werden.
 
2.3 Beschränkung der Förderhöhe

Die Förderung wird aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Fördermittel des Landes Baden-Württemberg im Regelfall bei Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen betragsmäßig je Grundstück auf 25.000,00 € beschränkt.
 
Bei Maßnahmen nach Absatz 1.2.2. und 1.2.3 wird die Förderung im Einzelfall betragsmäßig je Grundstück auf maximal 35.000,00 € beschränkt.
 
Die Förderung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2.2.2 wird im Regelfall betragsmäßig je Grundstück auf 12.500,00 € beschränkt.
 
3. Zuständigkeiten

Über die Förderung je Einzelmaßnahme entscheidet die Verwaltung im Rahmen des jährlichen Haushaltsansatzes. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Abweichung von der Regelförderung wie oben dargestellt, der Gemeinderat.
 
Römerstein, 15.10.2020