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Ortsnachricht

Landtagswahl am 14. März 2021 unter Pandemiebedingungen


Wähler und Wahlhelfer müssen bei der Landtagswahl am 14. März 2021 im Wahllokal eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Die aktuelle Corona-Verordnung regelt den Infektionsschutz rund um die Wahlen.
Für Wählerinnen und Wähler gilt im Wahllokal, wie bereits von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Einkauf im Supermarkt gewohnt, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen. Außerdem gilt es, im Wahllokal Abstand zu halten (mind. 1,5 m) und die Desinfektionsmöglichkeiten zu nutzen. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder in den letzten zehn Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann bis 15 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.
Personen, die die Wahlhandlung oder die Auszählung aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes verfolgen wollen, müssen ebenfalls eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift. Personen, die nach diesen Ausnahmen von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich dann maximal für 15 Minuten im Wahlgebäude aufhalten. Zudem müssen alle Personen, die aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude anwesend sind, ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben.
Personen, die nicht vor Ort im Wahllokal wählen möchten oder können, können Briefwahl beantragen.