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Ortsnachricht

Ab Montag, 7. Juni 2021: Öffnungsstufe 3 im Landkreis Reutlingen


Ab Montag, 7. Juni 2021 gilt die neue Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Diese regelt, dass der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der CoronaVO bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich ist, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 3 CoronaVO).

Im Landkreis Reutlingen, in welchem der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bereits an den fünf Tagen vor dem 07.06.2021 unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten (§ 21 Abs. 9a CoronaVO).

Hierzu hat der Landkreis Reutlingen am Sonntag, 06.06.2021 eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die neue Rechtslage gilt somit ab Montag, 07.06.2021.

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3) ab Montag, 7.6.2021:

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.

Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.

Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.

Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.

Zudem gelten die zusätzlichen Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50, die zum 7.6. ebenfalls etwas erweitert werden:

Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haus- halten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dazu dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.

Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:

Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in

Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche

Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)

Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen

Gesteuerter Zutritt

Warteschlangen vermeiden

Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt

Testpflicht entfällt

Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen

Zoologische und botanische Gärten ohne Auflagen

Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen

Quelle: Land BW: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf

Neue Inzidenzstufe 35

Darüber hinaus wird in der Corona VO ab 7.6.2021 eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Gemäß den Angaben des RKIs wurde der Schwellenwert 35 im Landkreis Reutlingen am Freitag, 4. Juni 2021 zum ersten Mal unterschritten.

Somit würde der Landkreis Reutlingen bei anhaltend sinkender Inzidenz den Schwellenwert von 35 frühestens am Dienstag, 08.06.2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreiten.

Auch in diesem Fall ist wieder eine amtliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 9 CoronaVO erforderlich. Diese würde im Fall des Falles am Dienstag, 08.06.2021 bekannt gemacht werden, sodass die neue Rechtslage nach § 21 Abs. 5a CoronaVO am Mittwoch, 09.06.2021 in Kraft treten würde.

Die konkreten Regelungen finden sich in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/