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Ortsnachricht

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamts Reutlingen
zur Feststellung der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Tagen


Das Gesundheitsamt des Landratsamts Reutlingen stellt als zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz BW (LVG) fest, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am 08.06.2021 im Landkreis Reutlingen an fünf Tagen in Folge unterschritten wurde.
Die Regelungen des § 21 Abs. 5a der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) treten somit gemäß § 21 Abs. 9 und 9a CoronaVO ab 09.06.2021 zusätzlich in Kraft.
Darüber hinaus tritt die Rechtswirkung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO-Schule) gemäß § 4 Abs. 3 und 4 CoronaVO-Schule ab 10.06.2021 in Kraft.
§ 2 Abs. 5 Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (CoronaVO KJA/SJA) tritt gemäß § 2 Abs. 6 CoronaVO KJA/SJA ab 10.06.2021 in Kraft.

Reutlingen, 08.06.2021

gez. Dr. Ulrich Fiedler
Landrat