Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 1. Änderung“
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 1. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Poststraße – Burgstraße, 1.Änderung“ die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich befindet sich im Ortskern des Ortsteil Römerstein-Böhringen und wird im Wesentlichen begrenzt durch die Poststraße, Albstraße und den Ortsrand. Die Fläche des Bebauungsplans in dieser Abgrenzung beträgt ca. 7,47 ha.
Im Mai 2015 wurde der Bebauungsplan „Poststr. – Burgstr.“ aufgestellt und im Juli 2016 durch den Gemeinderat als Satzung beschlossen. Mit den Festsetzungen sollten die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes klargestellt und gesichert werden. Deshalb wurde größtenteils als Nutzungsart das Mischgebiet festgesetzt.
Im Plangebiet befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich dadurch in seiner Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt sieht. Es bestehen begründete Zweifel, ob der Bestandsschutz des landwirtschaftlichen Betriebs bei der Ausweisung eines Mischgebiets ausreichend berücksichtigt wurde.
Gutachterliche Untersuchungen haben ergeben, dass die bestehende Geruchsbelastung im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs die Grenzwerte eines Mischgebietes überschreitet. Die bisherige städtebauliche Zielsetzung mit der Festsetzung eines Mischgebietes lässt sich daher nicht in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen umsetzen.
Im März 2018 wurde deshalb der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren „Poststr.-Burgstr., 1. Änderung“ gefasst. Ziel ist den Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs im Plangebiet planungsrechtlich zusichern. Hierzu wird eine Teilfläche des Plangebiets, die im Einwirkungsbereich des landwirtschaftlichen Betriebs liegt, als Dorfgebiet ausgewiesen werden. Das Bebauungsplanverfahren wird nun im Vollverfahren weitergeführt.
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung, der Textteil und die Örtlichen Bauvorschriften „Poststraße – Burgstraße, 1. Änderung“, Gemeinde Römerstein vom 30.06.2021.
Der Beschluss des Gemeinderats über die Auslegung des Bebauungsplans wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und Umweltbericht
von Montag den 02.08.2021 bis einschließlich Freitag den 17.09.2021
bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein-Böhringen, Zimmer 102, Erdgeschoss während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Zu den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gehören:
- Umweltbericht
Mit Kurzdarstellung des Vorhabens, Merkmale des Standortes und möglicher Auswirkungen, sowie der Betrachtung des speziellen Artenschutzes, außerdem Maßnahmen zum Ausgleich und der Bilanzierung.
- Artenschutzrechtliche Begehung (Fledermäuse, Vögel)
Mit Erfassung relevanter Arten sowie Vermeidungs – und Schutzmaßnahmen
- Stellungnahmen zu den Geruchs-Immissionen
Mit Ermittlung der Geruchs-Immissionen und deren Quelle, sowie Angaben zu Gerüchen inkl. deren Beurteiliung und dem Ergebnis der Untersuchung.
Zusätzlich werden die oben ganannten Bebauungsplanunterlagen ins Internet unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinde Römerstein eingestellt: www.roemerstein.de
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 17.09.2021, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Gemeinde Römerstein vorbringen oder schriftlich an die Gemeinde Römerstein richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Verfasser angegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäße eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Öffnungszeiten der Gemeinde Römerstein:
Montag, bis Freitag von 8.30 – 11.30 Uhr
Dienstag Nachmittag von 16.30 – 18.30 Uhr
Gemeinde Römerstein, 22.07.2021
Gez.
Winter
Bürgermeister
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Download der Unterlagen: