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Ortsnachricht

Die Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt voraussichtlich ab Mittwoch, 17. November 2021
Dann ist der Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich


Am Dienstag, 16. November 2021, werden auf den Intensivstationen im Land aller
Voraussicht nach am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -
Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe
ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel,
etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet,
dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Einschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen.
Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine
3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem
Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der
Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie
am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen
Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-
Pflicht.

In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich
aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein
Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten
stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten
Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Stufenplan für Baden-Württemberg

Bereits mit der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 wurden in Baden-
Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit
Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:
Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht
oder überschritten.
Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung
aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-
Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung
aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-
19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch
Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten
Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für
eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden
Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die
für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten
wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen
Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten
ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen
Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen
notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu
diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.
Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen
 Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern
(Hofläden)
 Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
 Metzgereien
 Bäckereien und Konditoreien
 Wochenmärkte.
 Ausgabestellen der Tafeln
 Apotheken
 Reformhäuser
 Drogerien
 Sanitätshäuser
 Orthopädieschuhtechniker
 Hörgeräteakustiker
 Optiker
 Babyfachmärkte
 Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
 Tankstellen
 Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
 Poststellen und Paketdienste
 Banken und Sparkassen
 Reinigungen und Waschsalons
 Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
 Blumengeschäfte
 Gärtnereien
 Baumschulen und Gartenmärkte
 Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
 Großhandel
In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort
durch die lokal zuständigen Behörden.

Quelle: www.baden-württemberg.de