Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 1.Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 18.11.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 1.Änderung“, Gemeinde Römerstein und die Örtlichen Bauvorschriften „Poststraße – Burgstraße, 1.Änderung“, Gemeinde Römerstein als Satzung beschlossen.
Das Verfahren wurde als Vollverfahren nach § 2 und § 2a BauGB.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden maßstabslosen Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Der Geltungsbereich befindet sich im Ortskern des Ortsteil Römerstein-Böhringen und wird im Wesentlichen begrenzt durch die Poststraße, Albstraße und den Ortsrand. Die Fläche des Bebauungsplans in dieser Abgrenzung beträgt ca. 7,48 ha.
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung, der Textteil und die Örtlichen Bauvorschriften „Poststraße – Burgstraße, 1.Änderung“, Gemeinde Römerstein vom 03.11.2021.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römersteinl, Rathaus, Zimmer 102 während der üblichen Öffnungszeiten einsehen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Öffnungszeiten der Gemeinde Römerstein:
Montag, bis Freitag von 8.30 – 11.30 Uhr
Dienstag Nachmittag von 16.30 – 18.30 Uhr
Gemeinde Römerstein, 25.11.2021
Gez.
Winter
Bürgermeister
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