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Ortsnachricht

Satzung der Gemeinde Römerstein über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 05. Mai 2022


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 05. Mai 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Römerstein i. S. v. § 1 DVO GemO (einschließlich der ortsüblichen Bekanntmachungen in Bezug auf Satzungen bspw. nach dem BauGB) erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Römerstein.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.

(3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 zusätzlich

durch Einstellung im Internet unter www.roemerstein.de/Aktuelles, veröffentlicht.

§ 2 Notbekanntmachungen

(1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach der in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Regelung nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weisedurch Bereitstellung im Internet unter www.roemerstein.de/Aktuelles erfolgen. (Notbekanntmachung).

(2) Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet, können beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein von jedem Menschen während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenersatz als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. Hierauf ist in der Internet-Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Die Bekanntmachung ist in der nach § 1 Ziffer 1 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. Bei Notbekanntmachungen im Internet ist eine nochmalige Bereitstellung im Internet nicht notwendig.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 02.01.1975 außer Kraft.

ausgefertigt den 09.05.2022

Anja Sauer

Bürgermeisterin

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen."