Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Unter Lau
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Unter Lau – Teil I, 5. Änderung"
der Gemarkung Böhringen
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in öffentlicher Sitzung am 30.06.2022 den Bebauungsplan (nach §13 BauGB) "Unter Lau – Teil I, 5. Änderung" der Gemarkung Böhringen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 30.06.2022.
Der Bebauungsplan "Unter Lau – Teil I, 5. Änderung" für diesen Bereich der Gemarkung Böhringen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Unter Lau – Teil I, 5. Änderung", einschließlich der Begründung kann von jedermann beim Rathaus Römerstein- Böhringen, Albstraße 2, während der Sprechstunden
Montag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich werden die o. g. Bebauungsplanunterlagen ins Internet unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinde Römerstein eingestellt:
www.roemerstein.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Römerstein, den 07.07.2022
gez.
Anja Sauer
Bürgermeisterin