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Ortsnachricht

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss Bebauungsplan "Mörikestraße/Westerheimer Straße - 2. Änderung"


Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der

örtlichen Bauvorschriften "Mörikestraße/Westerheimer Straße – 2. Änderung"

der Gemarkung Donnstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in öffentlicher Sitzung am 16.02.2023 den Bebauungsplan (nach §13a BauGB) und die örtlichen Bauvorschriften "Mörikestraße/Westerheimer Straße – 2. Änderung" der Gemarkung Donnstetten nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 16.02.2023. Der Bebauungsplan " Mörikestraße/Westerheimer Straße – 2. Änderung " und die örtlichen Bauvorschriften vom 16.02.2023 für diesen Bereich der Gemarkung Donnstetten treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan " Mörikestraße/Westerheimer Straße – 2. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung können von jedermann beim Rathaus Römerstein, Albstraße 2, während der Sprechstunden

Montag:         8.00   bis 12.00 Uhr

Dienstag:      8.00   bis 12.00 Uhr  16.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch:      10.00 bis 13.00 Uhr

Donnerstag:  14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag:          8.00   bis 12.00 Uhr

eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Zusätzlich werden die oben genannten Bebauungsplanunterlagen ins Internet unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinde Römerstein eingestellt:

[www.roemerstein.de]

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2.    der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).

Römerstein, den

Anja Sauer, Bürgermeisterin