
Römerstein
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Ortsnachricht
Planfeststellungsverfahren BAB A 8 Albaufstieg - Anhörung zur 5. Planänderung
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart,
Az.: 24-3912-1/101-2004 (RPS24-390-3/7)
Planfeststellungsverfahren für den sechsstreifigen Aus- und Neubau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe - München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt
- Anhörung zur 5. Planänderung –
Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, bis 31.12.2020 vertreten durch die Abteilung Straßenwesen und Verkehr des Regierungspräsidiums Stuttgart, seit 01.01.2021 vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest, hat für das o.g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.
Das o. g. Vorhaben beinhaltet den Aus- und Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 8 zwischen dem Filstal (Anschlussstelle Mühlhausen) und der Albhochfläche bei Merklingen, dem sogenannten Albaufstieg. Es ist geplant, die BAB A 8 von vier auf sechs Fahrstreifen und beiderseitigen Standstreifen zu verbreitern. Neben dem Ausbau der bestehenden BAB A 8 im Bereich der Anschlussstelle (AS) Mühlhausen handelt es sich im Wesentlichen um den Neubau der BAB A 8 mit neuer Streckenführung. Die Planung beinhaltet unter anderem den Bau von Tunnel- und Brückenbauwerken sowie den Neubau der Anschlussstelle Mühlhausen mit Verlegung der B 466 und den Anschlussstrecken. Daneben ist die Beibehaltung der bestehenden Aufstiegstrasse als ortsdurchfahrtenfreie Umleitungsstrecke und als regionale Erschließung geplant, die eine Umrüstung der bestehenden Aufstiegstrasse zur Nutzung für Gegenverkehr, eine Anbindung des alten Albaufstieges an die BAB A 8 über die neue AS Mühlhausen, einen Anschluss der K 1433 an den bestehenden Albaufstieg sowie die Anbindung des alten Albaufstieges an die BAB A 8 auf der Albhochfläche für den Verkehr aus und in Richtung München (Halb-AS Hohenstadt) vorsieht. Das Vorhaben sieht des Weiteren umfangreiche landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen vor.
Das o. g. Planfeststellungsverfahren wurde im September 2004 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus. Der Träger des Vorhabens hat die Planung aufgrund während des Anhörungsverfahrens eingegangener Stellungnahmen und Einwendungen sowie sonstiger Erfordernisse mehrfach geändert bzw. die Planunterlagen überarbeitet. Die geänderten / überarbeiteten Planunterlagen (1. bis 4. Planänderung) wurden ebenfalls öffentlich ausgelegt bzw. die Betroffenen individuell angehört.
Im Nachgang zur 4. Planänderung hat der Träger des Vorhabens die Planung nochmals in Teilbereichen überarbeitet und ergänzende Gutachten eingeholt.
Die im Rahmen der 5. Planänderung überarbeiteten Planunterlagen beinhalten u. a. folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:
Verkehrs-, Schall- und Luftschadstoffgutachten fortgeschrieben auf den Prognosehorizont 2035, Ergänzende Gutachten zum Baulärm und zu baumaßnahmenbedingten Erschütterungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Bodenschutzfachlicher Gesamtbeitrag, UVP-Bericht mit Anhang zur großräumigen Klimawirkung, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Filsalb“, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“, Landschaftspflegerische Begleitplanung mit Festsetzung neuer bzw. geänderter Maßnahmen, u.a. Ausgleichmaßnahmen in Deggingen und Westerheim, Ergänzende Faunistische Untersuchungen und Ermittlung/Plausibilisierung des Maßnahmenbedarfs, Artenschutzbeitrag und Plausibilisierung zum Umweltfachlichen Beitrag zu den modifizierten Varianten.
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nach § 5 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der sechsstreifige Aus- und Neubau der BAB A 8 Karlsruhe – München zwischen Mühlhausen und Hohenstadt stellt ein Verkehrsvorhaben dar, für welches nach § 9 UVPG i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Planfeststellungsverfahren umfasst auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG.
Die (überarbeiteten) Planunterlagen enthalten insbesondere auch die untenstehenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen wie z. B. Lärm-, Erschütterungs- und Schadstoffimmissionen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Wasser, Boden, Fläche, Luft und Klima, Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt, Natur und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (einschließlich den jeweiligen Wechselwirkungen) sowie die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen. Darin enthalten ist auch die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden: Erläuterungsbericht, UVP-Bericht, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Filsalb“, FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Mittlere Schwäbische Alb“, Artenschutzbeitrag, Faunistische Kartierungen, Faunistische Untersuchung Brunnenschnecke, Landschaftspflegerischer Begleitplan, schalltechnische Untersuchungen, Erschütterungs- und Luftschadstoffgutachten, Wassertechnische Untersuchungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Gutachten Geologie und Hydrogeologie, Plausibilisierung E-Trasse, Umweltfachlicher Beitrag zu den modifizierten Varianten nebst Plausibilisierung, Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, (Planfeststellungsbehörde) zuständig. Bei dieser Behörde erhalten Sie weitere relevante Informationen über das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Nach §§ 17 ff. FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. LVwVfG, dem UVPG sowie den §§ 1 ff. PlanSiG ist für dieses Verfahren eine Auslegung von Unterlagen angeordnet. Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Es erfolgt daher in der Zeit
von Montag, 24. Juli 2023 bis Mittwoch, 23. August 2023
-je einschließlich-
eine Veröffentlichung der im Rahmen der 5. Planänderung (überarbeiteten) Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter (www.rp-stuttgart.de) unter Über uns > Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsverfahren sowie im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de.
Zusätzlich werden die im Rahmen der 5. Planänderung (überarbeiteten) Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) nach § 3 Abs. 2 PlanSiG in der Zeit
von Montag, 24. Juli 2023 bis Mittwoch, 23. August 2023
-je einschließlich-
bei der Gemeinde Römerstein, Rathaus, Albstraße 2, 72587 Römerstein-Böhringen, Zimmer 113 während der Dienststunden (Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch: 10:00 - 13:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme ausliegen.
Die Planunterlagen der 4. Planänderung sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart und im zentralen Internetportal ebenfalls eingestellt und werden zur allgemeinen Einsichtnahme ausliegen.
Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die 5. Planänderung berührt wird, kann sich im Rahmen der Beteiligung bis einschließlich
Montag, 25. September 2023
bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift zu den (geänderten) Planunterlagen äußern.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Äußerungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Äußerungs- / Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift der Person, die sich geäußert hat, enthalten. Bei solchen Schreiben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Äußerungen / Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Äußerungen / Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Äußerungen / Einwendungen erfolgt nicht.
- Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig erhobenen Äußerungen / Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die sich fristgerecht geäußert haben / fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Äußerungen / Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen / Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Äußerungen / Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss bzw. Ablehnung des Antrags) über die Äußerungen / Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft, bzw. bestehen bereits seit den vorherigen Planauslagen. Darüber hinaus steht dem Träger der Straßenbaulast nach § 9a Abs. 6 FStrG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Service > Bekanntmachungen > Planfeststellung > Bekanntmachungen Planfeststellungsverfahren sowie im zentralen Internetportal unter www.uvp-verbund.de abrufbar.
Auf die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, wird verwiesen.
Regierungspräsidium Stuttgart
gez. Weil