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Ortsnachricht

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Postraße/Burgstraße - 2. Änderung
Satzungsbeschluss


Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss

1.         Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 2.Änderung“ (Änderungsdeckblatt), Gemeinde Römerstein, Landkreis Reutlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 20.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 2.Änderung“ (Änderungsdeckblatt), Gemeinde Römerstein als Satzung beschlossen.

Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden maßstabslosen Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Der Geltungsbereich befindet sich im Ortskern des Ortsteil Römerstein-Böhringen und wird im Wesentlichen begrenzt durch den Raisenweg und den Ortsrand. Die Fläche des Bebauungsplans in dieser Abgrenzung beträgt ca. 3.095 m².

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan „Poststraße – Burgstraße, 2.Änderung“ das Änderungsdeckblatt vom 14.07.2023. Im Geltungsbereich des Deckblatts der Bebauungsplanänderung „Poststraße - Burgstraße, 2. Änderung“ gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Poststraße - Burgstraße, 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 18. November 2021).

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römersteinl, Rathaus, Zimmer 113, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Wannweil geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

-       die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

-       der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

-       vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten der Gemeinde Römerstein:

Montag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag: 8.00 bis 12.00 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch: 10.00 bis 13.00 Uhr

Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Gemeinde Römerstein, 27.07.2023

Gez.

Anja Sauer, Bürgermeisterin

Satzung

Begründung

Änderungsdecklblatt