Römersteinturm

Römerstein

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Ortsnachricht

Bebauungsplan Trägenäule


Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan "Trägenäule"

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Trägenäule"

Stadt Römerstein, Gemarkung Böhringen

Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 22.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Trägenäule", Gemeinde Römerstein, Gemarkung Böhringen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Trägenäule", Gemeinde Römerstein, Gemarkung Böhringen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Für den Ausbau des voll ausgelasteten Römersteiner Nahwärmenetzes soll das außer Betrieb genommene Kläranlagengebäude in der Steinwiesenstraße in Böhringen in eine Heizzentrale umgebaut werden. Damit wird eine innovative und erneuerbare Energieversorgung auf Basis der regionalen Ressource Holz umgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Nahwärmenetzes geschaffen.

Das Plangebiet befindet sich auf der Gemarkung Böhringen im südwestlichen Ortsrand von Böhringen, südlich der Bundesstraße B 28 und westlich der Steinwiesenstraße.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 1675 (teilweise), 1688/4 (teilweise) und 1689 (teilweise).

Die Größe des Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,31 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 22.02.2024.

Der Bebauungsplan "Trägenäule", Gemeinde Römerstein, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Trägenäule", Gemeinde Römerstein, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein, (Zimmer xx, Geschoss xx) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Römerstein:

Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch von 10:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

und nach telefonischer Vereinbarung

Römerstein, den 29.02.2024

Anja Sauer, Bürgermeisterin

Lageplan

Schriftlicher Teil

Begründung