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Ortsnachricht

Bebauungsplan „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“ Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit


Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2024 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“, Gemarkung Zainingen gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gefasst. Er hat in derselben Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“ gebilligt und beschlossen für diesen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Die Grundzüge der Planung werden durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.

Es wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Das von der 4. Bebauungsplanänderung betroffene ca. 0,1 ha große Plangebiet umfasst einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen“ auf Flur-stück 5066. Das Sportgelände befindet sich westlich des Ortsteils Zainingen der Gemeinde Römerstein und wird im Norden und Osten durch die Uracher Straße (Flst. 5070) begrenzt. Im Süden und Westen grenzt eine Grünfläche mit dichten Gehölzstrukturen (Flst. 5064) an das Plangebiet an.

Für den Planbereich ist der Lageplan-Entwurf des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 21.03.2024 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Römerstein beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“ einen ca. 1.119 m² großen Teilbereich des seit 1995 rechts-kräftigen Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen“ zu ändern, um am gewählten Standort nahe dem Sportfeld die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage einer etwa 82 m² großen überbaubaren Fläche in Form einer überdachten Terrasse mit Getränkeverkauf zu schaffen. Da die Grundzüge der Planung durch die vorgesehene Bebauungsplanänderung nicht berührt werden, kommt als Bebauungsplanverfahren das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB zur Anwendung.

Ziel und Zweck der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist, das geplante Vorhaben in das bisher festgesetzte Pflanzgebot sowie in die Pflanzbindung planungsrechtlich zu integrieren, indem für dieses ein Baufenster ausgewiesen wird. Insgesamt sind im rechtskräftigen Bebauungsplan „Sportgelände Zainingen“ 9 Einzelbäume dargestellt, die über eine Pflanzbindung gesichert sind und dem planinternen Ausgleich dienen. Im tatsächlichen Bestand sind mehr als 9 Bäume vorhanden, die jedoch nicht der Lage der im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten Bäume entsprechen. Daher werden im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen“ unter Berücksichtigung der bisherigen Festsetzungen sowohl die Pflanzgebote und Pflanzbindungen als auch die dargestellte Verkehrsfläche geändert. Insgesamt sollen 12 Bäume und somit 3 Bäume mehr als bisher festgesetzt, erhalten werden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“ werden somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die überdachte Terrasse mit Getränkeverkauf geschaffen und die vorhandenen Gehölzpflanzungen und Wegeverbindungen im tat-sächlichen Bestand dauerhaft gesichert.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Ein Ausgleich für die geplanten Eingriffe im Zuge einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist aufgrund des Eingriffes in die Fläche für Pflanzgebote und Pflanzbindungen erforderlich, wird jedoch aus dem Grund nicht erstellt, weil im Rahmen der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes insgesamt 12 Bäume entsprechend dem tatsächlichen Bestand über eine Pflanzbindung gesichert werden. Somit besteht ein Überschuss hinsichtlich des erforderlichen planinternen Ausgleichs, der positiv zu werten ist. Mit erheblichen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten ist aufgrund der geringen Größe, der innerörtlichen Lage und des sehr kleinflächigen Eingriffs nicht zu rechnen. Ebenso wird von der Erstellung eines Umweltbeitrags abgesehen.

Bei Einhaltung der festgesetzten zeitlichen Beschränkung bezüglich möglicher Gehölzentnahmen sind vertiefende Untersuchungen nicht erforderlich. Es ergeben sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Zudem findet § 4c BauGB (Überwachung) keine Anwendung.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom Dienstag, 02. April 2024 bis einschließlich Freitag, 3. Mai 2024 durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Römerstein unter der Internet-Adresse https://www.roemerstein.de/de/Aktuelles/Bebauungsplaene statt. (Pfad: www.roemerstein.de > Startseite > Aktuelles > Bebauungspläne)

Die Unterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.

Zusätzlich wird der Entwurf des Bebauungsplanes „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“ in Plan und Text, mit planungsrechtlichen Festsetzungen und Begründung im Rathaus der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, Zimmer 113, Herr Bader, 1. Stock, 72587 Römerstein werktags während der üblichen Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme bereitgestellt. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich unter anderem die Möglichkeit an, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus der Gemeinde Römerstein schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (info(at)roemerstein.de) oder per Briefpost (Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein) einzureichen.

Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit dem Bebauungsplanentwurf öffentlich aus.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erfolgt. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Gemeinde Römerstein, den 27. März 2024

gez. Anja Sauer
Bürgermeisterin

Textteil

Lageplan