Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Bebauungsplan "Breiter Weg"
Satzungsbeschluss
1. Bebauungsplan "Breiter Weg", Gemeinde Römerstein, Gemarkung Zainingen, Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 18.07.2024 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB "Breiter Weg" und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 18.07.2024 als Satzung beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in öffentlicher Sitzung am 18. Juli 2024 den einfachen Bebauungsplan "Breiter Weg" in der Fassung vom 18. Juli 2024 nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 18. Juli 2024 nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen
Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden maßstabslosen Planzeichnung dargestellt begrenzt.
Der Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein, Rathaus 1, Zimmer 113, 1. Obergeschoss, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen.
Gemäß § 10a BauGB können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung zusätzlich über die Verknüpfung des Internetportals des Landes Baden-Württemberg unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste oder über den Internetauftritt der Gemeinde Römerstein www.roemerstein.de/de/Aktuelles/Bebauungsplaene eingesehen werden.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Öffnungszeiten der Gemeinde Römerstein:
Montag, Dienstag und Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
Dienstag Nachmittag von 16.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch von 10.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag Nachmittag von 14.00 – 16.00 Uhr
Gemeinde Römerstein, 25.07.2024
Gez.
Sauer
Bürgermeisterin