Römerstein
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Ortsnachricht
Bebauungsplan „Sportgelände Zainingen, 4. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.07.2024 den Bebauungsplan "Sportgelände Zainingen, 4. Änderung", Gemarkung Zainingen nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Das von der 4. Bebauungsplanänderung betroffene ca. 0,1 ha große Plangebiet umfasst einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Sportgelände Zainingen" auf Flurstück 5066. Das Sportgelände befindet sich westlich des Ortsteils Zainingen der Gemeinde Römerstein und wird im Norden und Osten durch die Uracher Straße (Flst. 5070) begrenzt. Im Süden und Westen grenzt eine Grünfläche mit dichten Gehölzstrukturen (Flst. 5064) an das Plangebiet an.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.07.2024.
Lageplan Bebauungsplan "Sportgelände Zainingen, 4. Änderung", Gemarkung Zainingen, Büro Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 18.07.2024
Der Bebauungsplan "Sportgelände Zainingen, 4. Änderung", Gemarkung Zainingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann in Plan und Text einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, Zimmer 113, Herr Bader, 1. Stock, 72587 Römerstein, werktags während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der in Kraft getretene Bebauungsplan im Internet unter www.roemerstein.de und auf dem zentralen Internetportal des Landes unter www.uvp-verbund.de/kartendienste eingesehen werden.
Hinweise:
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden sind:
· eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
· eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
· nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Römerstein, den 25.07.2024
gez. Anja Sauer
Bürgermeisterin