Römerstein
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Ortsnachricht
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Viehtrieb II" Erneute Veröffentlichung gem. § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 19.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften "Viehtrieb II" gebilligt und beschlossen, diese gemäß § 4a (3) i. V.m. § 3 (2) BauGB erneut zu veröffentlichen.
Für den Neubau eines Recyclinghofs in Zainingen wurden die Planungen aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen zur Lagerung und Aufbereitung von Recyclingmaterial erneut angepasst. Nach dem letzten Entwurf des Bebauungsplans "Viehtrieb II" sind die Änderungen der Planung unzulässig. Aufgrund dieses Sachverhalts ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 21.08.2024 maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist
vom 30.09.2024 bis einschließlich 30.10.2024
auf der Homepage der Gemeinde Römerstein unter https://www.roemerstein.de/de/Aktuelles/Bebauungsplaene abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Römerstein, Albstraße 2, 72587 Römerstein- Böhringen, Zi. 113, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs und den örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse info(at)roemerstein.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Gemeinde abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Römerstein, den 26.09.2024
gez. Sauer, Bürgermeisterin