Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss
1. Bebauungsplan „Kirche und Umgebung, 4. Änderung“
Gemeinde Römerstein, Gemarkung Böhringen, Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 26.06.2025 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan „Kirche und Umgebung, 4. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet.
Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Kirche und Umgebung, 4. Änderung“, Gemeinde Römerstein, Gemarkung Böhringen soll die Bebauung des Flurstück 26/4 bauplanungsrechtlich ermöglicht und dadurch die Bestandssituation und Nachverdichtungspotenziale gesichert werden.
Der Bebauungsplan „Kirche und Umgebung“ und seine drei Änderungen liefern bereits mit entsprechenden Festsetzungen die grundsätzlichen Voraussetzungen für diese bauplanungsrechtliche Ermöglichung. Es ist lediglich, die Anpassung der Baugrenze, eine andere Zuordnung der Festsetzungen und ein angepasstes Maß der baulichen Nutzung notwendig.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist gemäß der Baugrenzen im zeichnerischen Teil auf den benachbarten Flurstücken 24/1, 25/2 und 26/6 Bebauung zulässig. Dies gibt zum Anlass das Baurecht ebenso für das Flurstück 26/4 zu schaffen und die Baugrenze entsprechend zu ergänzen und zu verbinden.
Zudem wird der überbaubaren Grundstücksfläche die abweichende Bauweise anstelle der offenen zugeordnet. Dies ermöglicht die Bebauung ohne Grenzabstand zur Nachbargrenze.
Die Bebauungsplanänderung unterstützt die innerörtliche Nachverdichtung im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dadurch wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen und erhalten, was durch die Anpassung der Grund- und Geschossflächenzahl befördert wird.
Die Grundzüge der Planung werden nicht geändert. Zu Erreichung der Planungsziele ist es daher notwendig, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren (§13 BauGB) und als einfacher Bebauungsplan (§30 (3) BauGB) aufzustellen.
Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich, da die Schwellenwerte hierzu nicht gegeben sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter gibt es nicht.
Das Plangebiet wird - wie in der nachfolgenden maßstabslosen Planzeichnung dargestellt - begrenzt:
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung und die planungsrechtlichen Festsetzungen, jeweils mit dem Datum vom 26.06.2025.
Die 4. Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar:
- Rathaus Römerstein, Albstraße 2 (Zimmer 113) während der üblichen Öffnungszeiten
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese 4. Änderung des Bebauungsplans und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang beachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Römerstein, den 03.07.2025
Anja Sauer
Bürgermeisterin