Römerstein
Meine Heimat.
Ortsnachricht
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss
1. Bebauungsplan „Unterdorf, 1. Änderung“
Gemeinde Römerstein, Gemarkung Donnstetten, Landkreis Reutlingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat am 23.07.2026 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan „Unterdorf, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet.
Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Satzungsbeschluss der Bebauungsplanänderung soll auf einem bestehenden Grundstück die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Garage geschaffen werden. Anlass der Planung ist der Wunsch, eine bislang nicht überbaubare Teilfläche für eine untergeordnete Nebenanlage nutzbar zu machen und damit die bestehende Nutzung des Grundstücks funktional zu ergänzen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft bereits Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen. Für den betroffenen Bereich besteht jedoch keine ausreichende bauplanungsrechtliche Grundlage zur Errichtung einer Garage. Daher ist die Ergänzung einer „Fläche für Garagen und Nebenanlagen“ erforderlich.
Die geplante Änderung beschränkt sich ausschließlich auf die Ermöglichung der Garagenbebauung und lässt die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt. Die Grundzüge der Planung werden nicht geändert.
Durch die Anpassung wird eine bedarfsgerechte Nutzung des Grundstücks unterstützt und ein Beitrag zur funktionalen Weiterentwicklung im Bestand geleistet, ohne Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.
Die Grundzüge der Planung werden nicht geändert. Zu Erreichung der Planungsziele ist es daher notwendig, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren (§13 BauGB) und als einfacher Bebauungsplan (§30 (3) BauGB) aufzustellen.
Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich, da die Schwellenwerte hierzu nicht gegeben sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter gibt es nicht.
Das Plangebiet wird - wie in der nachfolgenden maßstabslosen Planzeichnung dargestellt - begrenzt:
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung und die planungsrechtlichen Festsetzungen, jeweils mit dem Datum vom 23.07.2026
Die 1. Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglichen Stelle einsehbar:
- Rathaus Römerstein, Albstraße 2 (Zimmer 115) während der üblichen Öffnungszeiten
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese 1. Änderung des Bebauungsplans und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang beachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Römerstein geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Römerstein, den 30.07.2026
Anja Sauer
Bürgermeisterin