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Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt

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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf
Das beurkundende Notariat fragt bei der Gemeinde schriftlich nach, ob ein Vorkaufsrechtsanspruch besteht. Erst wenn ein sog. "Negativzeugnis" vorliegt, darf der Grunderwerb im Grundbuch vollzogen werden.
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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

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Bearbeitungsdauer

Siehe Fristen

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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Rechtsbehelf

Klage

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu