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Bodenrichtwerte der Gemeinde Römerstein

Hinweis auf Bekanntmachung der Bodenrichtwerte für die Gemeinde Römerstein

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Münsingen hat am 23.06.2021 für alle beteiligten Gemeinden die neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 ermittelt.Die neuen Richtwerte wurden am 30.06.2021 für alle 12 beteiligten Kommunen im Alb Bote (Südwest Presse) veröffentlicht.  

Sämtliche Bodenrichtwerte können Sie unter folgendem Link abfragen:

www.muensingen.de/de/Rathaus/Gemeinsamer-Gutachterausschuss

Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Münsingen

Gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Münsingen für das Gebiet aller beteiligter Kommunen die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), der Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) des Landes Baden-Württemberg sowie § 12 der Gutachterausschussverordnung zum Stichtag 31.12.2020 ermittelt.Der Bodenrichtwert pro Quadratmeter ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand.Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. Die Bodenrichtwerte für baureifes Land werden grundsätzlich erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfrei ermittelt. In Sanierungsgebieten verstehen sich die Bodenrichtwerte als sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte und ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung.Die Bodenrichtwerte der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind ohne Aufwuchs bzw. Bestockung angegeben.Sie beruhen auf den in der Kaufpreissammlung enthaltenen Vergleichswerten, der allgemeinen Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt und der sachverständigen Erfahrung der Gutachter.Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Immissionen, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Auch der Zustand und die Struktur der umgebenden gebietstypischen Bebauung können insbesondere die Lagemerkmale und damit den Bodenwert beeinflussen.

Im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Beschaffenheit (z.B. Böschungen), Schutzgebietsein-schränkungen (z.B. Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc.), der Wert von baulichen Anlagen, Anpflanzungen und Grundstücksgestaltungen sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt.Deshalb sind Bodenrichtwerte nicht identisch mit dem Verkehrswert eines Grundstücks und können im Einzelfall eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert beantragen.Aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen sowie deren Beschreibung und den Hinweisen können keine Rechtsansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden etc. abgeleitet werden.